Satzung
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Schwäbisch Gmünd-Bettringen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Name um den Zusatz e.V. ergänzt.
Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd-Bettringen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung der Obst- und Gartenbaukultur, der Ortsverschönerung und Heimatpflege sowie der Naturverbundenheit und Landschaftspflege innerhalb des Vereinsgebiets entsprechend den Grundsätzen des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
Dieser Vereinszweck wird ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) verfolgt.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt, unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele, insbesondere durch
1. die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
2. die Zusammenfassung der Obst- und Gartenbaufreunde
3. die fortlaufende fachliche Beratung und praktische Unterweisung der Mitglieder nach neuesten Erkenntnissen der Obst- und Gartenbaukultur, der Heimat- und Landschaftspflege sowie der Pflege des allgemeinen Pflanzen- und Tierschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist mit allen Einzelmitgliedern dem Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd, dieser wiederum dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart, angeschlossen.
Mitglieder des Vereins sind ordentliche oder fördernde Einzelmitglieder. Einzelmitglieder können auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen unbescholtenen Personen und Personenvereinigungen offen.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben aktiv mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen, an der Zweckverwirklichung jedoch nicht aktiv mitwirken können.
Der Vereinsbeitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Aufnahmeanträge auswärtiger Personen werden vom Vereinsvorstand entschieden.
Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Vereinssatzung, die jedem Mitglied unaufgefordert auszuhändigen ist.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod.
2. durch Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder durch gesetzwidrige
unehrenhafte Handlungen; über einen Ausschluss hat der Vereinsausschuss
zu bestimmen.
3. durch schriftliche Kündigung, die einem Vorstandsmitglied vor dem letzten
Kalendermonat des Geschäftsjahres (vor dem 1. Dezember) zugeleitet
werden sollte.
Die Mitglieder sind verpflichtet bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft ihren Mitgliedsausweis unverzüglich an ein Mitglied des Vereinsvorstands zurückzugeben.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, fachliche Beratungen anzufordern sowie Anträge an die Hauptversammlung zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen, gegebenenfalls die an Vereinssachen verursachten Schäden zu ersetzen sowie die Vereinsbeiträge in der von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe fristgerecht abzuführen.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses ernannt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Vereinsbetriebskosten werden aus den Vereinsmitteln bestritten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Tätigkeitsvergütung an den Vereinsvorstand ist bis zum Höchstbetrag des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG möglich.
Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung
der Vereinsausschuss
der Vereinsvorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet mindestens 1 mal jährlich, in der Regel im ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.
Etwaige weitere Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vorstands und des Schriftführers sowie des Kassenberichts des Kassiers, die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, des Schriftführers und des Kassiers, die Wahl des Vereinsausschusses, des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsorgane sowie die Ausführungen der weiteren in der Satzung bestimmten Aufgaben.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Auf das jeweilige Jahr der Wahlen des einen geschäftsführenden Vorstands, des Kassiers und von vier Ausschussmitgliedern erfolgen im folgenden Jahr die Wahlen der anderen geschäftsführenden Vorstände, des Schriftführers und der vier weiteren Ausschussmitglieder.
Die Wahlen der Mitgliederversammlung sind geheim; sie können auf Wunsch der anwesenden Vereinsmitglieder schriftlich oder auf Zuruf erfolgen. Die der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder können nur mit ihrem Einverständnis gewählt werden.
Der Vereinsausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er hat den Vereinsvorstand bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen. Bei Abstimmungen entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vereinsausschuss besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer sowie bis zu acht weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Vereinsausschussmitglieder werden je hälftig im jährlichen Wechsel für jeweils zwei Jahre gewählt.
Der Vereinsvorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand,
bestehend aus einem Team von bis zu 3 gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gesetzliche Vertreter des
Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
2. dem Schriftführer
Der Schriftführer führt über alle besonderen Vorkommnisse, insbesondere über
die Versammlungen der Vereinsorgane, die sich im Vereinsjahr ereignet
haben, Protokoll. Das Protokoll wird vom geschäftsführenden
Vorstand und dem Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll wird der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht.
3. dem Kassier
Der Kassier ist mit der Kassenführung und der Beitragseinziehung beauftragt.
Er hat hierüber einen Kassenbericht zu erstellen, der in der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Vor der Bekanntgabe in der
Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht von zwei gewählten
Kassenprüfern zu prüfen.
Dem Vereinsvorstand obliegt die Beschlussfassung und Durchführung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die der Mitgliederversammlung vorzutragenden Jahresberichte eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands, des Kassiers und des Schriftführers sind bei deren Ordnungsmäßigkeit zu entlasten.
Die Wahl des Vereinsvorstandes findet in der Mitgliederversammlung statt. Die Wahl kann schriftlich oder auf Zuruf vorgenommen werden, sofern der Vereinsvorstand nicht auf einer geheimen Wahl besteht.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
Die Kassenprüfer, die vom Vereinsausschuss und Vereinsvorstand unabhängig sein sollen und diesen Organen nicht angehören dürfen, werden jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht/Registergericht angeordnet werden und durchzuführen sind, können auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgenommen werden.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen dem Bezirksverband für Obst- und Gartenbau, Schwäbisch Gmünd, falls dieser nicht unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig tätige Zwecke verfolgt, dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart, falls dieser nicht unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, einer unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgenden Körperschaft nach Absprache mit dem Finanzamt zu.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 13.10.2021
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2022